1... Expliziter Verweis der AGB in der emsolPro GmbH Auftragsbestätigung.
2... Geltungsbereich
3... Preise, Entgelte
4... Angebote, Vertragsabschluss
5... Lieferungen und Leistungen
6... Software
7... Pflichten des Auftraggebers
8... Storno, Projektunterbrechung
9... Geheimhaltung und Gewerbliche Schutzrechte
10... Haftungsbeschränkung
11... Gewährleistung und Schadenersatz
12... Abnahme der Lieferungen bzw. der Leistungen
13... Gerichtsstand und Recht
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Expliziter Verweis der AGB in der emsolPro GmbH Auftragsbestätigung.
Obwohl die gesamte AGB vom Kunden als Vertragsinhalt anerkannt werden muss, werden folgende Punkte zusätzlich, in gekürzter Form (Inhaltlich) in der Auftragsbestätigung einzeln angeführt.
Im Zweifelsfall gilt die AGB.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
emsolPro GmbH (nachfolgend AN) gelten für sämtliche vom Vertragspartner (nachfolgend AG) zu erbringende Lieferungen und Leistungen aller Art, soweit die Vertragspartner nichts anderes und ausdrücklich abweichendes vereinbart haben.
1.2
Als Schriftlich (nachfolgend schriftlich*) wird von AG und AN auch die elektronische Übermittlung mittels E-Mail anerkannt, vorausgesetzt dass der Schriftverkehr vom Vertragspartner eindeutig bestätigt wird. Instant-Messaging und dergleichen sind hiervon ausgeschlossen, Anhänge in E-Mails müssen mit dem Inhalt und Anzahl der Anhänge eindeutig angegeben werden. (Die Schriftliche Übermittlung (auf dem Postweg) wird nicht ausgeschlossen.
1.3
Mündliche Nebenabreden oder sonstige Änderungen, Anpassungen sind generell schriftlich* einzureichen und bestätigen zu lassen, mit der Empfangsbestätigung wird keinerlei Bestätigung des Inhaltes zugestanden, sondern lediglich der Schriftverkehr erhalt bestätigt.Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.
1.4
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
2.1
Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurde, sind
50% innerhalb von 14 Tagen ab Auftragsvergabe
35% innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung
15% innerhalb von 14 Tagen ab Ãœbergabe
Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
2.2
Der AG ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
2.3
Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der AN berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
3.1
Angebote des AN sind freibleibend.
3.2
Kostenvoranschläge des AN sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
3.3
Angebote oder Bestellungen des AG nimmt der AN nur durch schriftliche* Auftragsbestätigung oder durch Lieferung oder Teillieferung des Gegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.
3.4
Jede Änderung des Vertragsgegenstandes durch den AG bedarf der schriftlichen* Form und beeinflusst möglicherweise Kosten und Termin.
3.5
Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
3.6
3.6 Bei Reparaturaufträgen werden die vom AN als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den AG bedarf.
4.1
Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom AN zu vertretende Grönden unmöglich, so ist der AN von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.
4.2
Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem AG obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen.
c) Datum, an dem der AN eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
4.3
Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom AG zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.4
Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich, einschließlich Muster, und Inbetriebnahme Material in ausreichender Menge.
4.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des AN eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Ag, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem AG ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
5.1
Alle gelieferten Softwareapplikationen wie SPS-Programme, Visualisierung, Sonderprogramme und dergleichen bleiben geistiges Eigentum des AN und werden dem AG in Lizenzform nur für die eine bestellte Anlage überlassen. Der AN liefert seinerseits inkludierte Softwaremodule die als Zukauf in Lizenz nur für eine Anlage gültig sind.
5.2
Jede Änderung von gelieferten Softwareprodukten ohne schriftlicher* Zustimmung entbindet den AN nach dem Änderungsdatum von jeglicher Haftung für Gewährleistung und Schadenersatz.
5.3 Ohne vorherige schriftliche* Zustimmung des AN ist der AG – bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche – nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code. Auch das Clonen / Kopieren der Anlagen Software für Interne zwecke ist Ausdrücklich untersagt.
6.1
Der erteilte Auftrag darf ohne Zustimmung durch AN weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.
6.2
Der AG haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass seine technischen Anlagen wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom AN herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der AN ist berechtigt aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
6.3
Eine Prüf-, Warn-, oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und eine diesbezügliche Haftung des AN ist ausgeschlossen.
6.4
Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der AG einzuholen hat erteilt. Laufende Verfahren sind vom AG abzuhandeln und der AN Schad und klaglos zu halten.
7.1
Voraussetzung für den Rücktritt des AG vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des AN zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen schriftlichen* Nachfrist.
7.2
Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen schriftlichen* Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
Alle bis dato angefallenen Kosten und Aufwände werden dem AG in Rechnung gestellt, die Kostenaufstellung erfolgt tabellarisch als Schätzungsanschlag, mindestens aber 20% des Auftragsvolumen.
7.3
Sonstige Folgen des Rüktritts sind ausgeschlossen.
7.4
Eigentumsvorbehalt: Sämtliche Waren, Dienstleistungen und Datenträger samt Software sowie das verwendete Zubehör, die Ersatz- und Austauschteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG im Eigentum des AN und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
7.5
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn dem AN diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der AN der Veräußerung zugestimmt hat.
7.6
Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen „laesio enormis“, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen.
8.1
Beide Vertragspartner sind jeweils zur Geheimhaltung der im Rahmen der Auftragserfüllung bekannt gewordenen Daten und Informationen verpflichtet.
8.2
Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen des AN, insbesondere Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, CAD Daten, dürfen ohne Zustimmung des AN weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Durchführung des Auftrages ist der AN berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
8.3
Wird eine Ware vom AN auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, hat der AG diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Schad- und klaglos zu halten.
8.4
Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen, CAD Daten und sonstige technische Unterlagen (auch in Elektronischer Form) bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, stets geistiges Eigentum des AN .
8.5
Der AG hat bei Weitergabe der vom AN gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zur Verfügung Stellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen
(Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die
(Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Käufers, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
9.1
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AN sind ausgeschlossen.
9.2
Abgesehen von Personenschäden haftet der AN nur, wenn ihm vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
9.3
Der AG kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen.
Nur dann wenn beides unmöglich ist oder für den AN mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der AG sofort Geldersatz verlangen.
9.4
Die Vertragserfüllung seitens des AN steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
10.1
Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrüge erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
10.2
Der AN leistet Gewähr für 12 Monate ab Abnahme (lt. Abnahmeprotokoll) oder 24 Monate nach Lieferung, je nach dem was zuerst eintritt und nur wenn der AG die lt. Wartungsplan vorgeschriebene Wartung nachweislich eingehalten hat. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, welche auf Verschleiß zurückzuführen sind. Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
10.3
10.3 Der Kunde kann sich auf Gewährleistung nur dann berufen, wenn er dem AN unverzüglich schriftlich* die aufgetretenen Mängel mittels Mängelrüge bekanntgibt. Nicht unverzügliche gemeldete Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. In dieser Mängelrüge sind die Mängel so konkret zu beschreiben, dass eine Beurteilung der Mängel und der Ursache möglich ist. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
10.4
10.4 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den vom AN herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen nicht kompatibel sind.
10.5
10.5 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Kunde oder ein Dritter an den Lieferungen oder zu betreuenden Anlagen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt und der behauptete Mangel darauf zurückzuführen ist. Beweispflichtig dafür, dass der behauptete Mangel nicht auf derartige Manipulation(en) zurückzuführen ist, ist der AG. Für die Kosten einer durch den Kunden selber vorgenommenen Mängelbehebung hat der AN nur dann aufzukommen, wenn der AN ihr schriftlich* zugestimmt hat.
10.6
10.6 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, oder wenn gesetzliche oder vom AN erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des AG erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
10.7
Der AN ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der AN keine Fehler zu vertreten hat, hat der AG die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
11.1
Der Auftrag ist mit der Vorabnahme und Endabnahme des Liefer- und Leistungsumfanges erfüllt. Ist der AG oder sein bevollmächtigter Vertreter bei dieser Abnahme trotz zeitgerechter Verständigung durch den AN nicht anwesend, oder hat die Nutzung der Anlage eingesetzt, oder verzögert sich die Abnahme der Lieferung oder Leistung ohne Verschulden des AN, so gilt der Auftrag 2 Wochen nach dem vereinbarten Abnahmetermin als mängelfrei abgenommen.
11.2
Die Vorabnahme findet am Herstellungsort bzw. an einem vom AN zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des AN statt.
Vorgesehen ist dafür ein Funktionslauf, welcher noch nicht die vertragsgemäße Erfüllung hinsichtlich der Verfügbarkeit erbringen muss. Dem AN werden hierfür kostenlos Fertigungsteile beigestellt.
Die Vorabnahme wird in Form eines Vorabnahmeprotokolls durchgeführt.
11.3
Für den Fall, dass keine Abnahme stattfindet, gilt die Lieferung oder die Leistung als vom Kunden abgenommen, wenn der Kunde nicht unmittelbar nach der Lieferung oder Leistung einen Mangel beim AN schriftlich* rügt.
11.4
Für die Vor- und Endabnahme werden dem AN kostenlose Fertigungsteile in ausreichender Quantität beigestellt. Diese Teile müssen in zeichnungskonformer Qualität, innerhalb der Zeichnungstoleranzen und mit dem bei Inkrafttreten des Vertrages gültigen Änderungsstand sowie serienwerkzeugfallend ausgeführt und vom AG rechtzeitig und für den AN kostenfrei, beigestellt sein. Die zur Verfügung gestellten Muster- bzw. Beistellteile können Beschädigungen davontragen und haben Schrottwert – dies gilt vom AG als akzeptiert.
12.1
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des AN, Feldkirch, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.